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Süße Kätzchen

Tierschutzverordnung (TSchV) SR 455.1

Katzenhalter stehen vor der wichtigen Aufgabe, ihren Vierbeinern ein artgerechtes und gesundes Leben zu ermöglichen. Dabei spielen nicht nur Fürsorge und Aufmerksamkeit eine Rolle, sondern auch die Einhaltung rechtlicher Vorschriften. Die folgenden Abschnitte bieten Ihnen eine umfassende Übersicht der wichtigsten Rechtsvorschriften in der Schweiz, die speziell für Katzen gelten. Diese Regelungen zielen darauf ab, das Wohl der Tiere zu gewährleisten und Missstände zu verhindern. Zusätzlich sind die allgemeinen Bestimmungen der Tierschutzverordnung zu beachten, die sicherstellen, dass Katzen nicht vernachlässigt, misshandelt oder anderweitig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden.

Ausbildungs- und Bewilligungspflicht (Art. 101 Bst. a + c Ziff. 2; Art. 102 TSchV)

Die private Haltung von Katzen erfordert weder eine Ausbildung noch eine Bewilligung. Wer pro Jahr mehr als zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen abgibt (z. B. aus einer Katzenzucht), muss eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) absolviert haben. In Katzenpensionen mit mehr als 19 Pflegeplätzen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpfleger/-in sein. In kleineren Katzenpensionen, die mehr als fünf und maximal 19 Betreuungsplätze haben, ist eine FBA ausreichend.

 

Sozialkontakte (Art. 80 Abs. 1 + 3 TSchV)

Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit anderen Katzen haben. In Käfigen von mindestens 1 m2 Fläche dürfen Katzen maximal 3 Wochen einzeln gehalten werden.

 

Bewegung (Art. 80 Abs. 4 TSchV)

Werden Katzen in Käfigen zur vorübergehenden Haltung von maximal 3 Wochen untergebracht, so müssen sie sich an mindestens fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dazu muss ihnen ein Katzengehege von mindestens 7 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.

 

Fütterung (Art. 4 TSchV)

Die Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden mehrere Katzen zusammengehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

 

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Pflege (Art. 5 Abs. 1; Art. 177; 179 TSchV)

Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Langhaarige Tiere benötigen regelmässige Fellpflege. Krallen müssen, soweit nötig, fachgerecht gekürzt werden. Kranke oder verletzte Katzen müssen behandelt oder allenfalls fachgerecht getötet werden.

 

Lärm (Art. 12 TSchV)

Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.

 

Unterkunft (Art. 80 Abs. 2 + 5; Anh. 1 Tab. 11 TSchV)

Bei Haltung in einem Gehege, beispielsweise einem Katzenzimmer, müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 1 Tabelle 11 Tierschutzverordnung eingehalten werden. Gehege müssen eine Mindesthöhe von 2 m und eine Mindestfläche von 7 m2 aufweisen. Auf dieser Fläche dürfen bis zu maximal 4 Katzen zusammen mit ihren noch nicht abgesetzten Jungen gehalten werden. Für jede weitere Katze braucht es zusätzlich mindestens 1,7 m2. So beträgt die Mindestfläche für eine Gruppe von beispielsweise 6 ausgewachsenen Katzen 10,4 m2. Gehege müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein: erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzgelegenheiten, Beschäftigungsmöglichkeiten sowie in Gruppen bis zu 5 Tieren für jede Katze eine eigene Kotschale. Für grössere Gruppen reicht eine Kotschale pro 2 Tiere, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben – sonst gilt eine Kotschale pro Katze.Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen gehalten werden.

 

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​Witterungsschutz (Art. 6; 36 TSchV)

Katzen, die hauptsächlich draussen gehalten werden, müssen Zugang zu einem Ort haben, der Schutz vor extremer Witterung wie Nässe, Wind und starker Sonneneinstrahlung bietet.

 

Züchten (Art. 25; 28; 30a Abs. 4 TSchV)

Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Katzen zu erhalten. Katzen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden.Es ist verboten, Katzen mit Wildkatzen zu verpaaren.

 

Vermehren (Art. 25 Abs. 4 TSchV)

Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Katzen übermässig vermehren.

 

Hilfsmittel (Art. 16 TSchV )

Es ist verboten, Zaunsysteme zu verwenden, die über ein Empfängergerät am Körper der Katze elektrisierend wirken.

 

Verbotene Handlungen (Art. 24 TSchV)

Es ist verboten, Katzen die Krallen zu amputieren. Auch dürfen Katzen die Zähne nicht gezogen werden, damit sie niemanden verletzen können.

 

Diese Auflistung ist nicht abschliessend. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen (TSchV = Tierschutzverordnung vom 10. Januar 2018, SR 455.1). Weitere Informationen finden Sie unter www.blv.admin.ch >> Tierschutz

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